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   OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23   

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OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23 (https://dejure.org/2023,14864)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2023 - 15 W 19/23 (https://dejure.org/2023,14864)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 15 W 19/23 (https://dejure.org/2023,14864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stillstand, bis der EuGH entscheidet! (IBR 2023, 497)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1068
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14

    Verfahrensaussetzung: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Eine Entscheidung über die Beschwerde würde - wollte man sie als zulässig erachten - jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21, MDR 2022, 1499; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 16, § 252 Rn. 2).

    Für den Verfahrensablauf macht es nämlich - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits auf Grund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung trifft, die den Europäischen Gerichtshof unökonomisch und überflüssig zusätzlich belastet, oder ob es - wie hier das Landgericht - lediglich die Vorabentscheidung abwartet und deshalb den Weg einer "vorlagespezifischen" Aussetzung wählt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857, 857 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22, MDR 2022, 1050; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; zweifelnd BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]).

    Diese Entscheidung unterliegt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht der Kontrolle durch ein Beschwerdegericht (zutreffend Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Für den Verfahrensablauf macht es nämlich - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits auf Grund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung trifft, die den Europäischen Gerichtshof unökonomisch und überflüssig zusätzlich belastet, oder ob es - wie hier das Landgericht - lediglich die Vorabentscheidung abwartet und deshalb den Weg einer "vorlagespezifischen" Aussetzung wählt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857, 857 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22, MDR 2022, 1050; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; zweifelnd BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]).

    In Bezug auf die Zulässigkeitsfrage erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22 - (MDR 2022, 1050) eine abweichende Auffassung vertreten hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt.

  • OLG Celle, 10.10.2008 - 9 W 78/08

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine mit einer Vorlageentscheidung an ein

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Eine Entscheidung über die Beschwerde würde - wollte man sie als zulässig erachten - jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21, MDR 2022, 1499; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 16, § 252 Rn. 2).

    Für den Verfahrensablauf macht es nämlich - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits auf Grund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung trifft, die den Europäischen Gerichtshof unökonomisch und überflüssig zusätzlich belastet, oder ob es - wie hier das Landgericht - lediglich die Vorabentscheidung abwartet und deshalb den Weg einer "vorlagespezifischen" Aussetzung wählt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857, 857 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22, MDR 2022, 1050; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; zweifelnd BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]).

  • LG Köln, 10.01.2023 - 33 O 135/19
    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist.

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist.

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    In diesem Verfahren hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2022 entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (GRUR 2022, 920).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen und hat ihm nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (GRUR 2023, 193).
  • EuGH - C-757/22 (anhängig)

    Meta Platforms Ireland (Action représentative)

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Das Verfahren ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig (C-757/22).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 488/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Sind Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein anderes Verfahren entscheidungserheblich ist, kann das andere Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 10 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 148 Rn. 3b).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23
    Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 38 f.).
  • BGH, 23.11.2006 - VII ZB 40/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen eines anderweit anhängigen

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
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